Wesentliches für Führungskräfte

Grundsätzliche Haltung der UZH zu Familienorientierung
Die Universität Zürich unterstützt ausdrücklich eine familienorientierte Führungs- und Betreuungskultur.
Gute Handhabungen von Vereinbarkeitsthemen im Team
Damit für die meisten Situationen eine gute Lösung gefunden werden kann, finden Sie hier wertvolle Tipps.
Schwangerschaft einer Mitarbeiter*in
Informiert eine Mitarbeiter:in Sie über Ihre Schwangerschaft, so empfehlen wir, zeitnah ein wohlwollendes Gespräch über alle zu klärenden Punkte anzubieten. Informationen bietet Ihnen das Merkblatt-Elternschaft (PDF, 244 KB).
Nutzen sie als Leitfaden und für das Dokumentieren des Gesprächs die Gesprächsnotizen Elternschaft (PDF, 129 KB) und leiten Sie diese Unterlagen in Vorbereitung auf das Gespräch gerne an die Mitarbeiter:in weiter.
Vertragsverlängerungen bei Elternschaft
Für Inhaber:innen von Qualifikationsstellen (Doktorierende, Assistierende, Postdoktorierende und Oberassistierende) erfolgt in der Regel bei Befristungsablauf eine Verlängerung nach § 15 Abs. 4 PVO-UZH bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubes – und zwar auch dann, wenn die Niederkunft erst ein paar Monate nach Ablauf der Befristung erfolgt. (Zusätzliche Informationen zum Zusammenspiel zwischen befristeten, etwa projektbezogenen Anstellungsverhältnissen und Mutterschaftsurlaub finden sich darüber hinaus im Merkblatt Elternschaft.)
Wird im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ein unbezahlter Urlaub beantragt und von der vorgesetzten Stelle bewilligt, wird diese gesamte Zeit des unbezahlten Urlaubs ebenso wie der Mutterschaftsurlaub nicht an die Qualifikationszeit angerechnet. (Zusätzliche Informationen zum unbezahlten Urlaub finden sich im Merkblatt unbezahlter Urlaub).
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung und Mutterschaftsurlaub an der UZH
Mitarbeiter:innen der UZH haben aufgrund §96 VVO Anspruch auf einen 16-wöchigen, voll bezahlten Mutter-schaftsurlaub. Dies gilt auch in jenen seltenen Fällen, in denen eine UZH-Angestellte die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Mutterschaftsentschädigung nicht erfüllt oder verwirkt. Dies kann sich aus der vorgeburtlichen Arbeitssituation oder aus einer nachgeburtlichen Erwerbstätigkeit ergeben (siehe S. 4 des Merkblatts der Informationsstelle AHV/IV). Die UZH-Angestellte erhält in diesem Fall trotz der ausbleibenden Entschädigungszahlungen durch die Ausgleichskasse an die UZH während ihres Mutterschaftsurlaubes ihren vollen Lohn. Es obliegt den Instituten oder Abteilungen, in diesen seltenen Fällen eine fortlaufende Lohnfortzahlung zu gewährleisten.
Arbeitsmodell «Mobiles Arbeiten»
An der UZH bestehen bereits einige flexible Arbeitsmodelle, z.B. Teilzeitarbeit und Jobsharing. Per 1. Mai 2022 hat die UZH «Mobiles Arbeiten» als weiteres Arbeitsmodell eingeführt.
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